Bundesrecht konsolidiert

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Haager Prozeßübereinkommen 1954 Art. 23

Kurztitel

Haager Prozeßübereinkommen 1954

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 91/1957

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

12.04.1957

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPÜ 1954

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 23

Wenn die mittellose Partei sich in einem anderen Staat aufhält als in dem, in welchem der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes gestellt werden soll, so kann ihr Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes samt Zeugnissen, Erklärungen des Unvermögens und, gegebenenfalls, anderen Beweisurkunden, die zur Behandlung ihres Antrages dienlich sind, von dem Konsul ihres Staates der zur Entscheidung über den Antrag zuständigen Behörde oder der von dem Staat, in dem der Antrag behandelt werden soll, bezeichneten Behörde übermittelt werden.

Die oben in Artikel 9 Absatz 2, 3 und 4 sowie in den Artikeln 10 und 12 enthaltenen Bestimmungen über Rechtshilfeersuchen sind auf die Übermittlung von Ersuchen um Bewilligung des Armenrechtes und von ihren Beilagen anzuwenden.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015

Gesetzesnummer

10001958

Dokumentnummer

NOR12026173

Alte Dokumentnummer

N2195716153T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/91/A23/NOR12026173

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