Bundesrecht konsolidiert

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Haager Prozeßübereinkommen 1954 Art. 21

Kurztitel

Haager Prozeßübereinkommen 1954

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 91/1957

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

12.04.1957

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPÜ 1954

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 21

Das Armenrechtszeugnis oder die Erklärung des Unvermögens zur Bestreitung der Prozeßkosten muß in allen Fällen von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder, in Ermangelung solcher, von den Behörden des derzeitigen Aufenthaltsortes des Ausländers ausgestellt oder entgegengenommen sein. Wenn diese Behörden keinem Vertragsstaate angehören und wenn sie derartige Zeugnisse oder Erklärungen nicht ausstellen oder entgegenehmen, genügt ein Zeugnis oder eine Erklärung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des Landes, dem der Ausländer angehört.

Hält sich der Antragsteller nicht in dem Lande auf, wo um das Armenrecht angesucht wird, so ist das Zeugnis oder die Erklärung des Unvermögens kostenfrei von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes zu beglaubigen, wo die Urkunde vorgelegt werden soll.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015

Gesetzesnummer

10001958

Dokumentnummer

NOR12026171

Alte Dokumentnummer

N2195716151T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/91/A21/NOR12026171

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