Bundesrecht konsolidiert

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Haager Prozeßübereinkommen 1954 Art. 17

Kurztitel

Haager Prozeßübereinkommen 1954

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 91/1957

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

12.04.1957

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPÜ 1954

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

römisch drei. Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten

Artikel 17

Treten Angehörige eines der Vertragsstaaten in einem anderen dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen, sofern sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden.

Dieselbe Regel gilt hinsichtlich des vorschußweisen Erlages, der dem Kläger oder Intervenienten zur Deckung der Gerichtskosten abzufordern wäre.

Die Übereinkommen, wodurch Vertragsstaaten für ihre Angehörigen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten oder von dem vorschußweisen Erlage der Gerichtskosten vereinbart haben, finden auch weiter Anwendung.

Schlagworte

Aktorische Kaution

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015

Gesetzesnummer

10001958

Dokumentnummer

NOR12026167

Alte Dokumentnummer

N2195716147T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/91/A17/NOR12026167

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