Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbotsgesetz 1947
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 7
Inkrafttretensdatum
30.03.1957
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VerbotsG
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Bestimmungen über die Beendigung der Sühnefolgen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zu den Paragraphen 13 und 17, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die im Verbotsgesetz 1947 und sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen enden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes für die in § 17 Abs. 2 und 3 des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen, sofern sie nicht bereits geeendet haben.Die im Verbotsgesetz 1947 und sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen enden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes für die in Paragraph 17, Absatz 2 und 3 des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen, sofern sie nicht bereits geeendet haben.
(2)Absatz 2,Sind die in Abs. 1 genannten Personen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits verstorben, so gelten die in § 18 lit. b Verbotsgesetz 1947 enthaltenen Sühnefolgen als am Tag vor dem Ableben beendet. Eine Nachzahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, oder von Bezügen findet nicht statt.Sind die in Absatz eins, genannten Personen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits verstorben, so gelten die in Paragraph 18, Litera b, Verbotsgesetz 1947 enthaltenen Sühnefolgen als am Tag vor dem Ableben beendet. Eine Nachzahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, oder von Bezügen findet nicht statt.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
10000207
Dokumentnummer
NOR12159980
Alte Dokumentnummer
N1194513495J