(2)Absatz 2,Zuständig, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht zu erkennen, ist das Bundesverwaltungsgericht.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2015)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,)