Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2004

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Auskunftspflichten

Paragraph 74, (1) Die Eisenbahnunternehmen haben der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den ihnen übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen erforderlich sind, sowie diesen und den von ihnen Beauftragten zur Überprüfung der Einhaltung der ihnen zum Vollzug übertragenen eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

  1. Absatz 2,Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schienen-Control GmbH periodisch alle Fahrpläne bzw. die sonstige Trassennutzung mitzuteilen sowie die zur Nachprüfung der Plausibilität der Angaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterrichten die Schienen-Control GmbH sowie das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das Zugangsrechte auf dessen Schieneninfrastruktur ausübt oder sein Interesse am Zugang durch ein Begehren auf Abschluss eines Vertrages über die Zuweisung von Zugtrassen kundgetan hat, rechtzeitig über alle wichtigen Änderungen der Qualität oder der Kapazität der Schieneninfrastruktur, insbesondere über Fahrplanänderungen und sonstige Änderungen im Trassenmanagement.

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40051718

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P74/NOR40051718

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