Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.05.2004

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Benützungsentgelt

Paragraph 67, (1) Für den Zugang zur Schieneninfrastruktur hat der Zugangsberechtigte ein Benützungsentgelt an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu entrichten. Für die Festsetzung der Höhe des Benützungsentgeltes durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gilt Absatz 2,

  1. Absatz 2,Das Benützungsentgelt ist insbesondere nach Art und Zeit der Verkehrsleistungen, Art einschließlich Nutzung und Abnützung der Schieneninfrastruktur sowie Marktlage festzusetzen, wobei für gleichartige Verkehrsleistungen auf demselben Markt keine Ungleichbehandlung erfolgen darf. Für Leistungen nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 kann eine globale Vereinbarung über die zu zahlenden Benützungsentgelte getroffen werden.
  2. Absatz 3,Nähere Bestimmungen über die weitere Ausgestaltung der Kriterien für die Festsetzung des Benützungsentgeltes sind - nach Anhörung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH - durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen, soweit dies jeweils insbesondere zur Umsetzung der Richtlinie 95/19/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S 75) sowie zur Berücksichtigung der öffentlichen Interessen notwendig ist.

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12159944

Alte Dokumentnummer

N9199961873L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P67/NOR12159944

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