Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahngesetz 1957 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.05.2004

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Zuweisungsstelle

Paragraph 62, Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zuweisungsstelle, welche die Zuweisung von Fahrwegkapazität vornimmt, obliegt dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen für seine Schieneninfrastruktur. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann aber auch eine Vereinbarung mit einer anderen Zuweisungsstelle treffen, welche die Aufgaben in seinem Namen wahrnimmt; dies bedarf der Zustimmung der Behörde, die zu erteilen ist, wenn dadurch der Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen für Zugangsberechtigte nicht erheblich erschwert wird.

Schlagworte

Hauptbahn

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12159939

Alte Dokumentnummer

N9199961868L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P62/NOR12159939

Navigation im Suchergebnis