Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 57c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57c

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

22.07.2019

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Bedienungsverbot bei grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten

Paragraph 57 c,
  1. Absatz eins,Das mit dem Zugangsrecht zur Eisenbahninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen zwecks Erbringung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten verbundene Recht eines im Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Zugangsberechtigten, österreichische Bahnhöfe oder Haltestellen zu bedienen, ist für diejenigen Bahnhöfe oder Haltestellen, die sich zwischen dem Ursprungs- und dem Zielort des grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes befinden und auf Eisenbahnen oder Teilen derselben liegen, auf denen die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Personenverkehr auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (Artikel 2, Litera i, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,) erfolgt, insoweit ausgenommen oder eingeschränkt, als das wirtschaftliche Gleichgewicht eines solchen öffentlichen Dienstleistungsauftrages gefährdet wäre.
  2. Absatz 2,Die in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Rechte und Pflichten der Regulierungsstelle im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entscheidung darüber, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gefährdet wird, sind von der Schienen-Control Kommission wahrzunehmen.

Schlagworte

Hauptbahn, Ursprungsort

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40176451

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P57c/NOR40176451

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