Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 55k

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 231/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55k

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber

Paragraph 55 k,

Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat mit anderen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen des europäischen Netzwerkes der Infrastrukturbetreiber zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf

  1. Ziffer eins
    den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Europäischen Union, beinhaltend die Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie den Bau und die Umrüstung der Fahrwege,
  2. Ziffer 2
    die Förderung der zeitigen und effizienten Einführung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,
  3. Ziffer 3
    den Austausch bewährter Praktiken,
  4. Ziffer 4
    die Überwachung und den Vergleich der Leistung,
  5. Ziffer 5
    den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2012/34/EU,
  6. Ziffer 6
    die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und
  7. Ziffer 7
    die Erörterung der Anwendung der Artikel 37, und 40 der Richtlinie 2012/34/EU.

Anmerkung

früher § 55h

Schlagworte

Finanzplanung

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40241086

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P55k/NOR40241086

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