(2)Absatz 2,Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat außerdem die Mitbenützung der Eisenbahninfrastruktur für Prüffahrten von Schienenfahrzeugen gegen Kostenersatz einzuräumen:
Unternehmen, die Schienenfahrzeuge erzeugen;
Antragstellern im Zuge von Ermittlungen in einem von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union oder der Bundesministerin/dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie geführten Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen;
Eisenbahnunternehmen, bevor sie ein Schienenfahrzeug in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgewiesenen Verwendungsgebiet einsetzen.
Diese Unternehmen und die Antragsteller haben hiebei die Pflichten auf Grund des § 19 sinngemäß einzuhalten.Diese Unternehmen und die Antragsteller haben hiebei die Pflichten auf Grund des Paragraph 19, sinngemäß einzuhalten.