Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 47b

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47b

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Bahnbenützende

Paragraph 47 b,
  1. Absatz eins,Bahnbenützende haben den dienstlichen Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsorgane (Paragraph 30,) Folge zu leisten und sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten.
  2. Absatz 2,Bahnbenützende dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Schienenfahrzeuge ein- und aussteigen.
  3. Absatz 3,Solange sich ein Schienenfahrzeug in Bewegung befindet, ist das Öffnen der Außentüren des Schienenfahrzeuges, das Betreten der Trittbretter und das Verweilen auf ungesicherten offenen Plattformen sowie das Ein- und Aussteigen verboten.
  4. Absatz 4,Es ist verboten, Gegenstände aus dem Schienenfahrzeug zu werfen.

Schlagworte

Einsteigen

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40079007

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P47b/NOR40079007

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