(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann vom Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Überprüfung verlangen, wenn eine Änderung in unmittelbar anzuwendenden Rechtsvorschriften zu einer wesentlichen Änderung der Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit führt, wie sie für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf und den Verkehr auf Haupt- und vernetzten Nebenbahnen bestehen. Die Überprüfung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat sich darauf zu richten, ob die gemäß Abs. 1 getroffenen und genehmigten Vorkehrungen weiterhin geeignet sind. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Überprüfung eine ihrer Art und ihrem Umfang angemessene Frist zu setzen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Ergebnis seiner Überprüfung mitzuteilen. Ist die Eignung der Vorkehrungen nicht mehr gegeben, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen geeignete Vorkehrungen zu treffen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann vom Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Überprüfung verlangen, wenn eine Änderung in unmittelbar anzuwendenden Rechtsvorschriften zu einer wesentlichen Änderung der Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit führt, wie sie für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf und den Verkehr auf Haupt- und vernetzten Nebenbahnen bestehen. Die Überprüfung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat sich darauf zu richten, ob die gemäß Absatz eins, getroffenen und genehmigten Vorkehrungen weiterhin geeignet sind. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Überprüfung eine ihrer Art und ihrem Umfang angemessene Frist zu setzen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Ergebnis seiner Überprüfung mitzuteilen. Ist die Eignung der Vorkehrungen nicht mehr gegeben, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen geeignete Vorkehrungen zu treffen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.