Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahngesetz 1957 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

08.03.1957

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Paragraph 35, (1) Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt die Behörde. Von dieser Erteilung ist dem Landeshauptmann, sofern dieser nicht selbst zuständig ist, Kenntnis zu geben.

  1. Absatz 2,In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
  2. Absatz 3,Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.
  3. Absatz 4,In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist eine angemessene Frist vorzuschreiben, innerhalb der der Bau auszuführen und der Betrieb zu eröffnen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für erloschen zu erklären.

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12146280

Alte Dokumentnummer

N9195755693J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P35/NOR12146280

Navigation im Suchergebnis