Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

08.03.1957

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Beachte

Vierter und fünfter Satz: Erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr.
51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl.
§ 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Text

Paragraph 33, Die Behörde hat den Bauentwurf, wenn nicht die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, anzuwenden sind, daraufhin zu prüfen, ob er vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung geeignet ist. Sie hat weiters zu prüfen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte Dritter berührt werden, ohne daß deren Zustimmung bereits vorliegt. Ist der Bauentwurf vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung nicht geeignet, so ist er zurückzuweisen. Andernfalls ordnet die Behörde, wenn der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden, die Bauverhandlung an. Wenn weder der Wirkungsbereich anderer Behörden noch Rechte Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden, so kann die Behörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ohne Bauverhandlung erteilen.

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12146278

Alte Dokumentnummer

N9195755691J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P33/NOR12146278

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