Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 31h

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31h

Inkrafttretensdatum

28.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Höchstgerichtliche Aufhebung eines Baugenehmigungsbescheides

Paragraph 31 h,
  1. Absatz eins,Wird ein Baugenehmigungsbescheid vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so darf die betreffende Eisenbahn, Eisenbahnanlage oder eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, im Rahmen des aufgehobenen Baugenehmigungsbescheides weiter gebaut oder verändert sowie betrieben werden, falls im letzteren Falle für die gebaute oder veränderte Eisenbahn, Eisenbahnanlage oder eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung bereits die Betriebsbewilligung erteilt wurde.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn der Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde, die zur Aufhebung des Baugenehmigungsbescheides geführt hat, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134625

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P31h/NOR40134625

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