Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

08.03.1957

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Wenn die Konzession einer Haupt- und Nebenbahn nach Paragraph 30, Absatz eins, Litera a, oder b erlischt, geht das Eigentum an den zur Eisenbahn gehörigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensbestandteilen unentgeltlich auf den Bund über; Verbindlichkeiten gehen jedoch nur insoweit auf den Bund über, als sie aus dem Bau und Betrieb stammen oder im Eisenbahnbuch eingetragen sind (Heimfall).
  2. Absatz 2,Sind bei Eintritt des Heimfalles Investitionen, deren Vornahme das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft nach Maßgabe der Bedürfnisse des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs unter Festsetzung einer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen bestimmten, angemessenen Amortisationsdauer zugestimmt hat, noch nicht amortisiert, so hat der Bund die restlichen Amortisationsbeträge zu übernehmen.
  3. Absatz 3,Der Bund kann durch das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auf den Heimfall verzichten.
  4. Absatz 4,Auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens hat der Bund auf den Heimfall zu verzichten, wenn ein den öffentlichen Interessen entsprechender Ersatzverkehr sichergestellt ist und öffentliche Verkehrsinteressen (wie insbesondere das Interesse an der Vereinheitlichung oder Rationalisierung des Eisenbahnverkehrs, das Verkehrsvolumen, die Streckenlänge oder die sonstige verkehrswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahn) nicht entgegenstehen sowie die aus dem Bau und Betrieb stammenden Verbindlichkeiten gedeckt und die Ansprüche des Personals befriedigt sind.
  5. Absatz 5,Der Bund kann durch das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Haupt- oder Nebenbahn jederzeit vor Ablauf der Konzessionsdauer, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, einlösen, wenn dies aus öffentlichen Verkehrsinteressen erforderlich ist.

Schlagworte

Hauptbahn, BGBl. Nr. 71/1954

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12146276

Alte Dokumentnummer

N9195755689J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P31/NOR12146276

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