bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist (§ 17 Abs. 4 und § 17a Abs. 2), durch Erklärung der Behörde bei gänzlicher und dauernder Einstellung (§ 29 Abs. 2) oder bei Konzessionsentzug (§ 17a Abs. 2 und § 56);bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist (Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 17 a, Absatz 2,), durch Erklärung der Behörde bei gänzlicher und dauernder Einstellung (Paragraph 29, Absatz 2,) oder bei Konzessionsentzug (Paragraph 17 a, Absatz 2 und Paragraph 56,);