Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 21a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21a

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

22.04.2010

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete

Paragraph 21 a,
  1. Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat jeweils im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der Ausbildung der Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen auszuführen, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen zu regeln.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Anschlussbahnen ohne Eigenbetrieb berechtigte Eisenbahnunternehmen.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, angeführten Anordnungen bedürfen der Genehmigung der Behörde, welche zu erteilen ist, wenn nicht öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstehen.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf im Paragraph 7, Ziffer 2, angeführten Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb berechtigte Eisenbahnunternehmen.
  5. Absatz 5,Ist Verhalten einschließlich der Ausbildung der im Absatz eins, angeführten Bediensteten bereits durch Bundesgesetz oder in auf Grund von Bundesgesetzen ergangenen Verordnungen geregelt, so bedarf es für ein solches Verhalten einschließlich der Ausbildung keiner Regelung durch allgemeine Anordnungen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40078946

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P21a/NOR40078946

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