(2)Absatz 2,Das Sicherheitsmanagementsystem hat der Betriebsart, dem Betriebsumfang und dem geographischen Tätigkeitsgebiet und anderen Merkmalen der ausgeübten Tätigkeit Rechnung zu tragen. Es hat die Kontrolle aller Risiken, die mit der Tätigkeit des Eisenbahnverkehrsunternehmens und des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, einschließlich Instandhaltungsarbeiten und Materialbeschaffung sowie des Einsatzes von Auftragnehmern, verbunden sind, zu gewährleisten. Soweit angezeigt und angemessen hat das Sicherheitsmanagementsystem auch die Risiken zu berücksichtigen, die sich aus der Tätigkeit anderer Akteure als Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, Halter, Dienstleister, Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entleerer ergeben.