Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 168

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 168

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

10. Teil
Benannte Stellen, Bestimmte Stellen und akkreditierte interne Stellen

1. Hauptstück
Benannte Stellen

1. Abschnitt

Begriffsbestimmung

Paragraph 168,

Benannte Stellen sind für die im 8. Teil vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen

  1. Ziffer eins
    aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, heranzuziehende akkreditierte, gemäß Paragraph 175, benannte Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Österreich oder
  2. Ziffer 2
    sonstige heranzuziehende Stellen mit Sitz außerhalb Österreichs, die die Europäische Kommission in einem Verzeichnis der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/797 benannten Stellen veröffentlicht hat.

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228618

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P168/NOR40228618

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