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Eisenbahngesetz 1957 § 164
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 22.12.2020
§ 163 am 22.12.2020
§ 165 am 22.12.2020
Alle Fassungen
§ 164 heute
§ 164 gültig ab 31.12.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 231/2021
§ 164 gültig von 23.12.2020 bis 30.12.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
§ 164 gültig von 23.07.2019 bis 22.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2019
§ 164 gültig von 27.11.2015 bis 22.07.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
§ 164 gültig von 28.12.2011 bis 26.11.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011
§ 164 gültig von 23.04.2010 bis 27.12.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 60/2019
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 164
Inkrafttretensdatum
23.07.2019
Außerkrafttretensdatum
22.12.2020
Abkürzung
EisbG
Index
93/01 Eisenbahn
Text
§ 164.
Paragraph 164,
(1)
Absatz eins,
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Schienen-Control Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer
1.
Ziffer eins
der Vorlagepflicht nach § 53c Abs. 2 nicht nachkommt,
der Vorlagepflicht nach Paragraph 53 c, Absatz 2, nicht nachkommt,
2.
Ziffer 2
der Vorlagepflicht nach § 53d nicht nachkommt,
der Vorlagepflicht nach Paragraph 53 d, nicht nachkommt,
3.
Ziffer 3
die Bestimmungen über das Rechnungswesen im § 55 Abs. 2 und 3 nicht beachtet,
die Bestimmungen über das Rechnungswesen im Paragraph 55, Absatz 2, und 3 nicht beachtet,
4.
Ziffer 4
entgegen § 55 Abs. 5 der Schienen-Control Kommission nicht alle sachdienlichen Informationen zukommen lässt,
entgegen Paragraph 55, Absatz 5, der Schienen-Control Kommission nicht alle sachdienlichen Informationen zukommen lässt,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 29,
BGBl. I Nr. 60/2019
)
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019,)
6.
Ziffer 6
entgegen § 59 Abs. 1 der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union nicht nachkommt,
entgegen Paragraph 59, Absatz eins, der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union nicht nachkommt,
7.
Ziffer 7
entgegen § 59 Abs. 2 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht auf dem neuesten Stand hält,
entgegen Paragraph 59, Absatz 2, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht auf dem neuesten Stand hält,
8.
Ziffer 8
entgegen § 59 Abs. 3 den Erwerb der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht ermöglicht,
entgegen Paragraph 59, Absatz 3, den Erwerb der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht ermöglicht,
9.
Ziffer 9
entgegen § 59 Abs. 6 keine Informationen über Entgelte und Modalitäten mitteilt oder eine Internetseite bekannt gibt, auf der diese Informationen unentgeltlich und in elektronischer Form in für jedermann zugänglichen Weise veröffentlicht sind,
entgegen Paragraph 59, Absatz 6, keine Informationen über Entgelte und Modalitäten mitteilt oder eine Internetseite bekannt gibt, auf der diese Informationen unentgeltlich und in elektronischer Form in für jedermann zugänglichen Weise veröffentlicht sind,
10.
Ziffer 10
der Vorlagepflicht nach § 59 Abs. 7 nicht nachkommt,
der Vorlagepflicht nach Paragraph 59, Absatz 7, nicht nachkommt,
11.
Ziffer 11
entgegen § 59 Abs. 8 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht unentgeltlich in elektronischer Form im Internet in für jedermann zugänglichen Weise bereitstellt oder die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben der Schienen-Control Kommission vorlegt,
entgegen Paragraph 59, Absatz 8, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht unentgeltlich in elektronischer Form im Internet in für jedermann zugänglichen Weise bereitstellt oder die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben der Schienen-Control Kommission vorlegt,
12.
Ziffer 12
entgegen § 62 Abs. 3 die Funktion einer Zuweisungsstelle ausübt oder überträgt,
entgegen Paragraph 62, Absatz 3, die Funktion einer Zuweisungsstelle ausübt oder überträgt,
13.
Ziffer 13
entgegen § 62b Abs. 3 die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausübt oder überträgt,
entgegen Paragraph 62 b, Absatz 3, die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausübt oder überträgt,
14.
Ziffer 14
entgegen § 63 Abs. 2 zugewiesene Fahrwegkapazität überträgt oder zugewiesene Fahrwegkapazität für eine andere Art von Eisenbahnverkehrsdienst nutzt als die, für die ihm Fahrwegkapazität zugewiesen worden ist,
entgegen Paragraph 63, Absatz 2, zugewiesene Fahrwegkapazität überträgt oder zugewiesene Fahrwegkapazität für eine andere Art von Eisenbahnverkehrsdienst nutzt als die, für die ihm Fahrwegkapazität zugewiesen worden ist,
15.
Ziffer 15
der Vorlagepflicht nach § 64 Abs. 5 nicht nachkommt,
der Vorlagepflicht nach Paragraph 64, Absatz 5, nicht nachkommt,
16.
Ziffer 16
entgegen § 65c Abs. 2 die Kapazitätsanalyse nicht durchführt,
entgegen Paragraph 65 c, Absatz 2, die Kapazitätsanalyse nicht durchführt,
17.
Ziffer 17
entgegen § 65e Abs. 1 keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität erstellt,
entgegen Paragraph 65 e, Absatz eins, keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität erstellt,
18.
Ziffer 18
entgegen § 68a Verhandlungen über die Höhe des zu entrichtenden Wegeentgeltes nicht unter Aufsicht der Schienen-Control Kommission führt,
entgegen Paragraph 68 a, Verhandlungen über die Höhe des zu entrichtenden Wegeentgeltes nicht unter Aufsicht der Schienen-Control Kommission führt,
19.
Ziffer 19
der Vorlagepflicht nach § 73a Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,
der Vorlagepflicht nach Paragraph 73 a, Absatz eins, und 2 nicht nachkommt,
20.
Ziffer 20
gemäß § 74 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 untersagtes Verhalten nicht unterlässt,
gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 untersagtes Verhalten nicht unterlässt,
21.
Ziffer 21
sich nicht entsprechend dem gemäß § 74 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 auferlegtem Verhalten verhält,
sich nicht entsprechend dem gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 auferlegtem Verhalten verhält,
22.
Ziffer 22
einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach § 74 Abs. 1 Z 6, 7 oder 11 nicht Folge leistet;
einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 6, 7, oder 11 nicht Folge leistet;
23.
Ziffer 23
nicht den gemäß § 74 Abs. 1 Z 12 bis 15 mit Bescheid der Schienen-Control Kommission erteilten Aufträgen nachkommt;
nicht den gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 12, bis 15 mit Bescheid der Schienen-Control Kommission erteilten Aufträgen nachkommt;
24.
Ziffer 24
nicht Maßnahmen umsetzt, die in Entscheidungen der Schienen-Control Kommission gemäß § 74 Abs. 1 zur Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten getroffen wurden;
nicht Maßnahmen umsetzt, die in Entscheidungen der Schienen-Control Kommission gemäß Paragraph 74, Absatz eins, zur Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten getroffen wurden;
25.
Ziffer 25
einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77 Abs. 3 nicht Folge leistet,
einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach Paragraph 77, Absatz 3, nicht Folge leistet,
26.
Ziffer 26
gegen die im § 78d vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,
gegen die im Paragraph 78 d, vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,
27.
Ziffer 27
entgegen § 79b bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt,
entgegen Paragraph 79 b, bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt,
28.
Ziffer 28
einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach § 81 Abs. 2 nicht Folge leistet oder
einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach Paragraph 81, Absatz 2, nicht Folge leistet oder
29.
Ziffer 29
entgegen §§ 82b bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt, oder
entgegen Paragraphen 82 b, bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt, oder
30.
Ziffer 30
gegen die im § 84a vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,
gegen die im Paragraph 84 a, vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,
31.
Ziffer 31
entgegen § 84c Abs. 6 Auskünfte nicht erteilt oder notwendige sachdienliche Informationen nicht vorlegt.
entgegen Paragraph 84 c, Absatz 6, Auskünfte nicht erteilt oder notwendige sachdienliche Informationen nicht vorlegt.
(2)
Absatz 2,
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Schienen-Control Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer
1.
Ziffer eins
trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach § 72 Abs. 5 und 6 faktisch den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur oder die Gewährung des Mindestzugangspaketes verhindert,
trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 72, Absatz 5 und 6 faktisch den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur oder die Gewährung des Mindestzugangspaketes verhindert,
2.
Ziffer 2
trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach § 73 Abs. 5 und 6 faktisch den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, oder die Gewährung von Serviceleistungen verhindert, oder
trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 73, Absatz 5, und 6 faktisch den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, oder die Gewährung von Serviceleistungen verhindert, oder
3.
Ziffer 3
trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach § 53c Abs. 5 faktisch den Anschluss oder die Mitbenützung verhindert.
trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 53 c, Absatz 5, faktisch den Anschluss oder die Mitbenützung verhindert.
Anmerkung
vgl. jetzt § 227
Im RIS seit
23.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40216418
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P164/NOR40216418
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