(6)Absatz 6,Die Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung der §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1, 47a und 47b sowie der auf Grund des § 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften und des Art. III Abs. 1 Z 2 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87 mitzuwirken durchDie Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung der Paragraphen 43, Absatz eins, 46, 47, Absatz eins, 47 a und 47 b sowie der auf Grund des Paragraph 49, durch Verordnung erlassenen Vorschriften und des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 87 mitzuwirken durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnahme und Vorführung von auf frischer Tat betretenen Personen (§ 30 Abs. 3, §§ 35 und 36 VStG), die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a VStG) und die Erstattung von Anzeigen;Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnahme und Vorführung von auf frischer Tat betretenen Personen (Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraphen 35, und 36 VStG), die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (Paragraph 37 a, VStG) und die Erstattung von Anzeigen;
die Ahndung von Verwaltungsübertretungen, die in einem Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen einer gemäß § 49 Abs. 3 erlassenen Verordnung bestehen, mit Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).die Ahndung von Verwaltungsübertretungen, die in einem Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen einer gemäß Paragraph 49, Absatz 3, erlassenen Verordnung bestehen, mit Organstrafverfügungen (Paragraph 50, VStG).
50 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundespolizei wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. 20 vH der Strafgelder aus Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3, die durch eingerichtete bildverarbeitende technische Einrichtungen (§ 50) festgestellt worden sind, fließen dem Eisenbahnunternehmen zu.50 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundespolizei wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. 20 vH der Strafgelder aus Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3,, die durch eingerichtete bildverarbeitende technische Einrichtungen (Paragraph 50,) festgestellt worden sind, fließen dem Eisenbahnunternehmen zu.