Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 15j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 231/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15j

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Mitteilungspflichten

Paragraph 15 j,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat die Erteilung, die Aussetzung, die Entziehung, die Einschränkung oder sonstige Änderungen der Verkehrsgenehmigung unverzüglich der Eisenbahnagentur der Europäischen Union mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Wenn anlässlich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Inland ernsthafte Zweifel darüber bekannt werden, dass bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzelne Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung im Sinne der Richtlinie 2012/34/EU nicht mehr vorliegen, hat dies die Behörde der Behörde des anderen Staates mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Versicherer, mit dem ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich eine Versicherung im Sinne des Paragraph 15 b, Absatz eins, Ziffer 4, abgeschlossen hat, ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      der Behörde unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und
    2. Ziffer 2
      auf Verlangen der Behörde über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Behörden, die rechtskräftige Straferkenntnisse im Sinne des Paragraph 15 c, Ziffer 3, erlassen haben, haben dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Die Strafgerichte haben der Behörde das Vorliegen der in Paragraph 15 c, Ziffer eins, genannten rechtskräftigen Verurteilungen unverzüglich mitzuteilen.

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40241080

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P15j/NOR40241080

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