Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 15i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15i

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Entziehung, Einschränkung

Paragraph 15 i,
  1. Absatz eins,Liegt auch nur eine für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung erforderliche Voraussetzung nicht mehr vor, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Verkehrsgenehmigung zu entziehen. Bei Auftreten von Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sofern die Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen nicht gefährdet ist, eine Einschränkung der Verkehrsgenehmigung durch Befristung für eine Dauer von höchstens sechs Monaten nachträglich verfügen, wenn zu erwarten ist, dass die Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit in dieser Zeit ausgeräumt werden können.
  2. Absatz 2,Eine erteilte Verkehrsgenehmigung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Erbringung bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten einzuschränken, wenn dies der Inhaber der Verkehrsgenehmigung beantragt.
  3. Absatz 3,Einem Eisenbahnverkehrsunternehmen ist die Verkehrsgenehmigung zu entziehen, wenn über sein Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist und
    1. Ziffer eins
      das Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Konkurseröffnung geschlossen war, oder
    2. Ziffer 2
      das Insolvenzgericht die Schließung des Eisenbahnverkehrsunternehmens angeordnet oder bewilligt hat (Paragraph 115, Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,), oder
    3. Ziffer 3
      das Insolvenzgericht dem Eisenbahnverkehrsunternehmen keine Frist zum Sanierungsplanantrag einräumte (Paragraph 114 b, Absatz 2, IO), oder
    4. Ziffer 4
      das Eisenbahnverkehrsunternehmen einen Sanierungsplanantrag nicht fristgerecht stellte, oder
    5. Ziffer 5
      das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Sanierungsplanantrag zurückgezogen hat, oder
    6. Ziffer 6
      das Insolvenzgericht den Sanierungsplanantrag zurückgewiesen hat, oder
    7. Ziffer 7
      der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt wurde oder
    8. Ziffer 8
      dem Sanierungsplan vom Insolvenzgericht die Bestätigung versagt wurde.

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40176416

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P15i/NOR40176416

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