Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 15a

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Unterlagen zum Antrag

Paragraph 15 a,

Die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag sind vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    Angaben über die Art des angestrebten Eisenbahnverkehrsdienstes (Güterverkehrsdienst/Personenverkehrsdienst);
  2. Ziffer 2
    falls der Antragsteller im Firmenbuch eingetragen ist, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als drei Monate ist;
  3. Ziffer 3
    eine Strafregisterbescheinigung für den Antragsteller; falls dieser eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, eine Strafregisterbescheinigung für seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten;
  4. Ziffer 4
    eine Erklärung des Antragstellers oder falls dieser eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, eine Erklärung seiner nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten, dass gegen sie noch kein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen im Paragraph 15 c, Ziffer 3, angeführter Verstöße ergangen ist;
  5. Ziffer 5
    eine Erklärung des Antragstellers, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden;
  6. Ziffer 6
    eine Amtsbestätigung, dass über das Vermögen des Antragstellers nicht nur wegen mangelnder Deckung der Verfahrenskosten noch kein Konkursverfahren eröffnet wurde;
  7. Ziffer 7
    für den Antragsteller oder falls dieser eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, für seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten, die bisher ihren Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, Unterlagen gemäß Ziffer 3 und 6 der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates;
  8. Ziffer 8
    der Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres; für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, die Bilanz, die Eröffnungsbilanz bzw. eine Vermögensübersicht;
    beizulegen ist auch der aktuelle Lagebericht; gesondert darzustellen sind:
    1. Litera a
      die verfügbaren Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;
    2. Litera b
      die als Sicherheit verfügbaren Mittel und Vermögensgegenstände;
    3. Litera c
      das Betriebskapital;
    4. Litera d
      einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Transportmittel, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Schienenfahrzeuge sowie der Finanzierungsplan dafür;
    5. Litera e
      die Belastungen des Betriebsvermögens;
    6. Litera f
      Steuern und Sozialversicherungsbeiträge;
  9. Ziffer 9
    ein Gutachten oder Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers oder eines Kreditinstitutes, woraus unter Bezugnahme auf die unter Ziffer 8, angeführten Angaben hervorgeht, dass der Antragsteller seine derzeitigen und künftig vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter realistischer Annahme in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können;
  10. Ziffer 10
    Angaben über die Deckung der Unfallhaftpflicht.

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228434

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P15a/NOR40228434

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