Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 154

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 154

Inkrafttretensdatum

23.04.2010

Außerkrafttretensdatum

27.12.2011

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

Paragraph 154,
  1. Absatz eins,Wird jemandes Begehren auf Abschluss eines Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder für die Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten abgelehnt oder kommt eine Einigung mit dem Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung längstens drei Monate ab Einlangen des Begehrens beim Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung nicht zustande, kann der Begehrende Beschwerde an die Schienen-Control Kommission erheben. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der für die Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten samt Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des angestrebten Vertrages zu enthalten.
  2. Absatz 2,Beschwerdeberechtigt im Sinne des Absatz eins, ist auch ein Eisenbahnunternehmen, wenn sein Begehren auf Abschluss eines Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der für die Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Bediensteten abgelehnt wird oder eine Einigung mit dem Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung längstens drei Monate ab Einlangen des Begehrens beim Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung nicht zustande kommt.
  3. Absatz 3,Der Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung, an den das Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen binnen drei Wochen nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Schienen-Control Kommission darf die in den Unterlagen gemäß Absatz 3, enthaltenen Angaben nur für die Entscheidung über die Beschwerde verwenden.
  5. Absatz 5,Die Schienen-Control Kommission hat nach Anhörung des Betreibers der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung und des Beschwerdeführers nach Einlangen der Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Der Beschwerde ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den begehrten Vertragsabschlusses stattzugeben; in diesem Fall hat der Zugang zur Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung durch den die Beschwerde erledigenden Bescheid zu erfolgen, der den Abschluss eines schriftlichen Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.
  7. Absatz 7,Ein gemäß Absatz 6, erlassener Bescheid steht einem zeitlich späteren Abschluss eines Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht entgegen.

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40117231

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P154/NOR40117231

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