Verzeichnis der sachverständigen Prüfer
§ 149.Paragraph 149,
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis der gemäß § 148 bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis der gemäß Paragraph 148, bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.