Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 143

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Bescheinigung

Paragraph 143,
  1. Absatz eins,Die Ausstellung einer Bescheinigung, die Aktualisierung von Einzelangaben einer Bescheinigung, die Erneuerung einer Bescheinigung sowie die Entziehung oder Aussetzung einer Bescheinigung obliegt dem Eisenbahnunternehmen, dem der darin angeführte Triebfahrzeugführer angehört und ist nur dann zulässig, wenn das Eisenbahnunternehmen entweder Inhaber einer Sicherheitsgenehmigung oder einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung ist.
  2. Absatz 2,Inhalt und Merkmale der ausgestellten Bescheinigung haben dem Gemeinschaftsmodell für die Bescheinigung, das von der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 4, Absatz 4, der Richtlinie 2007/59/EG festgelegt wird, zu entsprechen.

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228557

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P143/NOR40228557

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