Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 139

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

23.04.2010

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Überprüfungen

Paragraph 139,
  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Fahrerlaubnis hat in den im Anhang römisch zwei Abschnitt 3.1 der Richtlinie 2007/59/EG vorgegebenen Zeitabständen das Vorliegen seiner physischen Eignung durch eine Untersuchung bei einem Arbeitsmediziner bzw. bei einer arbeitsmedizinischen Stelle überprüfen zu lassen und das darüber ausgestellte Gutachten der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und dem ihn zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen einsetzenden Eisenbahnunternehmen als Nachweis vorzulegen. Der Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis noch über die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer ärztlichen Untersuchung, die sich zumindest auf die in Anhang römisch zwei Abschnitte 3.2 der Richtlinie 2007/59/EG angeführten Punkte erstreckt, zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Der Inhaber einer Fahrerlaubnis hat in regelmäßigen, zehn Jahre unterschreitenden Zeitabständen das Vorliegen seiner arbeitspsychologischen Eignung durch eine Untersuchung bei einem klinischen Psychologen oder einem Gesundheitspsychologen (Paragraph 150, Absatz 3,) überprüfen zu lassen und das darüber ausgestellte Gutachten der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und dem ihn zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen einsetzenden Eisenbahnunternehmen als Nachweis vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Inhaber einer Fahrerlaubnis hat in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen im Rahmen des im Sicherheitsmanagementsystem vorgesehenen Schulungsprogrammes überprüfen zu lassen, ob seine allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Bedienen und Führen von Triebfahrzeugen noch vorhanden sind, und dies der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz eins, bis 3 durch den Inhaber einer Fahrerlaubnis zu überwachen.

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40117216

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P139/NOR40117216

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