2. Hauptstück
Fahrerlaubnis
Wesen der Fahrerlaubnis
§ 128.Paragraph 128,
Durch die Fahrerlaubnis wird ausgewiesen, dass der darin bezeichnete Inhaber im Allgemeinen die zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen erforderliche Eignung, Kenntnisse und Anforderungen erfüllt.