Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

28.12.2011

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Inhalt

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Das Einstellungsregister hat den gemeinsamen Spezifikationen, die im Anhang der Entscheidung der Kommission zur Aufnahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister (2007/756/EG) dargelegt sind, zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Das Einstellungsregister dient der Erfassung von Schienenfahrzeugen. Soweit es gemäß der Entscheidung 2007/756/EG geboten ist, sind von der Erfassung im Einstellungsregister solche Schienenfahrzeuge ausgenommen, die schon in einem nationalen Einstellungsregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingetragen sind.

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134601

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P113/NOR40134601

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