Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Harmonisierte Einführung des „Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems“ (ERTMS)

Paragraph 108,
  1. Absatz eins,Im Falle von Teilsystemen „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, die die Ausrüstung mit dem „Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystems“ (ETCS) und/oder mit dem globalen Mobilfunksystem für Bahnanwendungen (GSM-R) umfassen, ist vor Ausschreibung und Vergabe für streckenseitige ERTMS-Ausrüstung eine positive Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union notwendig und zu beantragen. Der Antrag ist bei der in Artikel 12, der Verordnung (EU) 2016/796 genannten zentralen Einlaufstelle einzubringen. Dem Antrag ist ein Dossier beizugeben, das Folgendes zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      den Entwurf der Leistungsbeschreibung oder die Beschreibung der geplanten technischen Lösungen;
    2. Ziffer 2
      schriftliche Unterlagen zu den Bedingungen, die für die technische und operative Kompatibilität des Teilsystems mit den Schienenfahrzeugen, die in dem betreffenden Eisenbahnnetz betrieben werden sollen, erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      schriftliche Unterlagen zu der Übereinstimmung der geplanten technischen Lösungen mit den einschlägigen TSI; und
    4. Ziffer 4
      alle sonstigen relevanten Dokumente wie Stellungnahmen der Behörde, Prüferklärungen oder Konformitätsbescheinigungen.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann eine Stellungnahme zu einem gemäß Artikel 19, der Richtlinie (EU) 2016/797 bei der Eisenbahnagentur der Europäischen Union eingebrachten Antrag abgeben, und zwar vor der Antragstellung gegenüber dem Antragsteller oder nach Antragstellung gegenüber der Eisenbahnagentur der Europäischen Union.
  3. Absatz 3,Wurde nach Erlassung einer positiven Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union eine Änderung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung oder eine Änderung der Beschreibung der geplanten technischen Lösungen vorgenommen, hat derjenige, dessen Antrag die positive Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zugrunde liegt, unverzüglich der Behörde darüber im Wege über die in Artikel 12, der Verordnung (EU) 2016/796 genannte zentralen Anlaufstelle zu unterrichten.

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228523

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P108/NOR40228523

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