II. Beförderungsaufgaben der Post.römisch zwei. Beförderungsaufgaben der Post.
1. Beförderung von Sendungen.
§ 5. Zur Beförderung zugelassene Sachen.Paragraph 5, Zur Beförderung zugelassene Sachen.
Zur Postbeförderung sind Sachen aller Art zugelassen, soweit nicht ihre Beförderung gesetzlich verboten oder mit Gefahr für den Postbetrieb verbunden ist.