§ 40. Ersatzleistung bei Einziehung von Geldbeträgen.Paragraph 40, Ersatzleistung bei Einziehung von Geldbeträgen.
Soweit die Post bei der Einziehung von Geldbeträgen haftet, hat sie nur den erlittenen Schaden, jedoch höchstens den einzuziehenden Betrag zu ersetzen, wenn der Auftraggeber seinen Anspruch gegen den Empfänger der Post abtritt.