V. Haftung.römisch fünf. Haftung.
1. Haftung der Post.
§ 31. Haftung für Verlust oder Beschädigung.Paragraph 31, Haftung für Verlust oder Beschädigung.
Die Post haftet für Verlust oder Beschädigung nur bei bescheinigten Sendungen. Bescheinigte Sendungen sind solche, deren Aufgabe vom Postamt und deren Übernahme vom Empfänger zu bestätigen ist.