Bundesrecht konsolidiert

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Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und Kunst (Norwegen) Art. 1

Kurztitel

Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und Kunst (Norwegen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1957

Typ

Vertrag – Norwegen

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

12.12.1956

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Königlich Norwegische Gesandtschaft

2544

Wien, am 12. Dezember 1956.

Herr Bundesminister!

Zur Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und der Kunst und im Hinblick darauf, daß sowohl das Königreich Norwegen als auch die Republik Österreich Vertragspartner des Berner Übereinkommens zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. September 1886 sind, habe ich die Ehre, Eurer Exzellenz namens der Königlich Norwegischen Regierung den Abschluß folgenden Abkommens vorzuschlagen:

Ziffer eins Die Bestimmungen des norwegischen Gesetzes Nr. 1 vom 2. Dezember 1955 über die Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und der Kunst (vergl. Paragraph eins, dieses Gesetzes und Artikel 2, des norwegischen Gesetzes Nr. 17 vom 6. Juni 1930) werden auf Werke österreichischer Staatsbürger und auf Werke, die Österreich als Ursprungsland haben, angewendet.

Ziffer 2 Die Bestimmungen des Artikel römisch drei,, Absatz eins,, Litera a,, des österreichischen Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, womit das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1953), Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1953,, werden auf Werke norwegischer Staatsbürger und auf Werke, die Norwegen als Ursprungsland haben, angewendet.

Ziffer 3 Dieses Abkommen tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Falls die österreichische Bundesregierung bereit ist, die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die gleichlautende Antwort Eurer Exzellenz als ein zwischen den beiden Regierungen zustandegekommenes Abkommen betrachtet werden.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Sigurd Ekeland m. p.

Geschäftsträger a. i.

Sr. Exzellenz

Herrn Dr. h. c. Ing. Leopold Figl

Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten,

Wien

Zl. 631m830-RA/56

Wien, am 12. Dezember 1956.

Herr Geschäftsträger!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 12. Dezember l. J., welche wie folgt lautet, zu bestätigen:

Anmerkung, Es folgt der weitere Text der Note.)

Ich habe die Ehre, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß die österreichische Bundesregierung mit Vorstehendem einverstanden ist.

Empfangen Sie, Herr Geschäftsträger, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Figl m. p.

M. Sigurd Ekeland,

Charge d'Aff. a. i. de Norvege,

Wien

Anmerkung

Vgl. zur Anwendung des Vertrags auch den Notenwechsel, JABl. Nr. 30/1975.

Schlagworte

RBÜ

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10001960

Dokumentnummer

NOR12026184

Alte Dokumentnummer

N2195716339T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/39/A1/NOR12026184

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