Artikel II.Artikel römisch zwei.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 32/1957 zu BGBl. Nr. 165/1956)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1957, zu Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,)
Die Rechtsfolge des § 19 Abs. 2, zweiter Satz, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes tritt nicht für Ansprüche ein, die nach dem 14. August 1955 entstanden sind, und nicht für Ansprüche aus Teilschuldverschreibungen.Die Rechtsfolge des Paragraph 19, Absatz 2,, zweiter Satz, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes tritt nicht für Ansprüche ein, die nach dem 14. August 1955 entstanden sind, und nicht für Ansprüche aus Teilschuldverschreibungen.