Auf Grund des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, verordnet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau und hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, wie folgt: Auf Grund des Bangseuchen-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957,, verordnet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des Paragraph 3, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich des Paragraph 6, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, hinsichtlich des Paragraph 12, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau und hinsichtlich des Paragraph 13, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, wie folgt: