Bundesrecht konsolidiert

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Gebührengesetz 1957 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.09.2022

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

römisch IV. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.
  2. Absatz 2Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Paragraph 264, Ziffer 6, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40218854

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P34/NOR40218854

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