(2)Absatz 2,Über die Erteilung der in Abs. 1 bezeichneten Bewilligungen entscheidet für den Fall, daß sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone befindet, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und für den Fall, daß sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone befindet, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung.Über die Erteilung der in Absatz eins, bezeichneten Bewilligungen entscheidet für den Fall, daß sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone befindet, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und für den Fall, daß sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone befindet, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung.