(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des § 91a sind im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 86 und § 91) die Lage, die Art und Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses anzugeben.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 91 a, sind im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (Paragraph 86 und Paragraph 91,) die Lage, die Art und Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses anzugeben.