Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 898/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 92, Ausnahmebewilligungen.

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 91 a, sind im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (Paragraph 86 und Paragraph 91,) die Lage, die Art und Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses anzugeben.
  2. Absatz 2,Eine Ausnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Errichtung oder Erweiterung des Luftfahrthindernisses die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn mit der Errichtung des Luftfahrthindernisses nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung begonnen wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145740

Alte Dokumentnummer

N9195720805L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P92/NOR12145740

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