Luftfahrthindernisse außerhalb von
Sicherheitszonen
§ 91. Zur Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses außerhalb von Sicherheitszonen gemäß § 85 Abs. 2 und Abs. 3 ist unbeschadet der Bestimmungen des § 91a eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Sonstige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Paragraph 91, Zur Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses außerhalb von Sicherheitszonen gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und Absatz 3, ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 91 a, eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Sonstige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.