Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 88
Inkrafttretensdatum
01.01.1958
Außerkrafttretensdatum
26.06.2008
Abkürzung
LFG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 88. Sicherheitszonenplan.Paragraph 88, Sicherheitszonenplan.
(1)Absatz eins,Einen Bestandteil der Sicherheitszonen-Verordnung hat ein Plan der Sicherheitszone mit der Festlegung des Flugplatzbezugspunktes und allfälliger Instrumentenanflugsektoren sowie mit besonderer Kennzeichnung der in dieser Zone bereits bestehenden Luftfahrthindernisse zu bilden (Sicherheitszonenplan).
(2)Absatz 2,Der Flugplatzbezugspunkt ist ungefähr in der Mitte des Systems der Start- und Landeflächen festzulegen.
(3)Absatz 3,Instrumentenanflugsektor ist ein für An- und Abflüge bei schlechten Sichtverhältnissen bestimmter Luftraum über einem Geländesektor, dessen Mittellinie die An- und Abflugrichtung bildet. Die Instrumentenanflugsektoren sind unter Bedachtnahme auf die Flugsicherheit festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR12145733
Alte Dokumentnummer
N9195720798L