Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 898/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 7, Übungsbereiche und Erprobungsbereiche.

  1. Absatz eins,Übungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Führung von Luftfahrzeugen im Fluge durch Personen zulässig ist, die nicht Inhaber des hiefür erforderlichen Luftfahrerscheines (Paragraph 29,) sind.
  2. Absatz 2,Erprobungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Verwendung nicht zugelassener Luftfahrzeuge im Fluge zulässig ist.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen die für die Zivilluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für öffentlich Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen die in den Absatz eins und 2 genannten Tätigkeiten von der Austro Control GmbH zu bewilligen sind, durch Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landesverteidigung und auf sonstige öffentliche Interessen die für die Militärluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145652

Alte Dokumentnummer

N9195720717L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P7/NOR12145652

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