§ 6. Kundmachung von Luftraumbeschränkungen.Paragraph 6, Kundmachung von Luftraumbeschränkungen.
§ 6. Die im § 5 bezeichneten Verordnungen über Luftraumbeschränkungen und Hinweise auf Gefahrengebiete sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Paragraph 6, Die im Paragraph 5, bezeichneten Verordnungen über Luftraumbeschränkungen und Hinweise auf Gefahrengebiete sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.