Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

4. Teil
Flugplätze

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Flugplätze

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Flugplätze sind Land- und Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen sowie den dazugehörenden Flug- und Flugplatzbetrieb samt Bodeneinrichtungen und Flugsicherungsanlagen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze). Die Bestimmung einer Land- oder Wasserfläche als Flugplatz erfolgt mit der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung (Paragraph 68,), wobei sich die Größe der Fläche an den Erfordernissen des jeweiligen Betriebsumfanges zu richten hat, oder durch die Errichtung als Militärflugplatz gemäß Paragraph 82,
  2. Absatz 2,Paragraph 128, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
  3. Absatz 3,Land- oder Wasserflächen dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68 und eine Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 73, erteilt worden ist oder eine entsprechende Errichtung eines Militärflugplatzes erfolgt ist.

Schlagworte

Landfläche

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280136

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P58/NOR40280136

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