Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 57a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57a

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

D. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen

Unionsrechtliche Bestimmungen

Paragraph 57 a,
  1. Absatz eins,Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003,, in der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, in der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 206 vom 11.08.2011 Seite 21, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 3, Paragraph 38 und Paragraph 39, sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit für die Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Absatz eins, nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3,Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Absatz eins, genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist, sofern in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH. In Bezug auf die Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Flugzeuge (LAPL(A)) und für Hubschrauber (LAPL(H)) sowie die diesbezüglichen Ausbildungsorganisationen und das diesbezügliche Prüfungswesen ist zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde.
  4. Absatz 4,Zuständige nationale Behörde in Bezug auf Ausbildungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmungen des Paragraph 141, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Durchführung der Aufsicht auch qualifizierte Stellen gemäß Paragraph 120 d, Absatz 2, beauftragen kann.
  5. Absatz 5,Zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, ist der Österreichische Aero Club in Bezug auf
    1. Ziffer eins
      Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Segelflugzeuge – LAPL(S),
    2. Ziffer 2
      Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Ballone – LAPL(B)
    3. Ziffer 3
      Segelflugpilotenlizenzen (SPL),
    4. Ziffer 4
      Ballonpilotenlizenzen (BPL) und
    5. Ziffer 5
      Ausbildungsorganisationen (ATO) sowie das Prüfungswesen für die in Ziffer eins bis 4 genannten Lizenzen.
  6. Absatz 6,Die gemäß Absatz 5, zuständige nationale Behörde ist im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der Austro Control GmbH Auskünfte zu erteilen.

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151585

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P57a/NOR40151585

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