Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 30, Voraussetzungen für die Erteilung eines, Zivilluftfahrerscheines.

  1. Absatz eins,Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der Bewerber
    1. Litera a
      das erforderliche Mindestalter erreicht hat (Paragraph 31,),
    2. Litera b
      verläßlich ist (Paragraph 32,),
    3. Litera c
      körperlich und geistig tauglich ist (Paragraph 33,) und
    4. Litera d
      fachlich befähigt ist (Paragraph 34,).
  2. Absatz 2,Weist der Bewerber nach, daß er Inhaber eines Militärluftfahrerscheines ist, der zur Ausübung derselben Tätigkeiten wie der angestrebte Zivilluftfahrerschein berechtigt, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt den Zivilluftfahrerschein ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu erteilen, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung dagegen keinen Einwand erhebt und die Erlangung des Militärluftfahrerscheines mindestens an die gleichen Voraussetzungen geknüpft ist wie die Erlangung des angestrebten Zivilluftfahrerscheines. Die Stellungnahme des Bundesminister für Landesverteidigung ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt von Amts wegen einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145675

Alte Dokumentnummer

N9195720740L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P30/NOR12145675

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