Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 3

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Kontrollierte Lufträume

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Kontrollierter Luftraum ist ein allseits umgrenzter Luftraum, der nach Maßgabe der gemäß Paragraph 124, zu erlassenden Verordnung überwacht wird und in dem Luftfahrzeuge nur unter Beachtung der für solche Lufträume erlassenen Verkehrsvorschriften verkehren dürfen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit kontrollierte Lufträume, deren Klassifizierung sowie allfällige besondere Verfahren in diesen Lufträumen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40099317

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P3/NOR40099317

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